Nachdem ich
im Januar gefragt wurde, ob ich nicht in den Ältestenrat der Studierendenschaft der Hochschule Darmstadt wollte, war heute endlich der Tagesordnungspunkt im Studierendenparlament (StuPa) dran. Nachdem seit langer, langer Zeit der Ältestenrat nur aus einer Person bestand, stand ich als Kandidant vor dem StuPa. Nach Satzung der Studierendenschaft besteht der Ältestenrat aus drei Personen und muss unverzüglich nachgewählt werden falls die Anzahl Mitglieder sinkt.
Nur leider gab es wieder mal keinen Konsens - im ersten Wahlgang kam es zu keiner Mehrheit.
Auf Vorschlag eines Parlamentariers wurde dann ein zweiter Wahlgang vorgeschlagen. Über diesen zweiten Wahlgang wurde dann erneut abgestimmt: 3 Nein, 7 Enthaltungen und 10 Ja Stimmen - also abgelehnt..
Somit gibt es immer noch keinen Ältestenrat. Eigentlich undenkbar das wir seit Monaten und fast schon Jahren ohne Ältestenrat auskommen müssen - immerhin sind die Aufgaben recht wichtig. Der Ältestenrat hat immerhin die Aufsicht und Kontrolle über alle studentische Gremien und Organe:
§ 23 Aufgaben
1. Der Ältestenrat wirkt darauf hin, dass die Studierendenschaft
und ihre Organe, ihre Aufgaben im Einklang mit den Gesetzen,
der Satzung und anderen Vorschriften erfüllen.
2. Der Ältestenrat führt das Wahlprüfverfahren bei Anfechtung
von Wahlen durch.
3. Auf Antrag einer oder eines Studierenden entscheidet der Äl-
testenrat über die Rechtmäßigkeit von Wahlen und allen wei-
teren Handlungen der Organe der Studierendenschaft und der
Fachschaftsräte, die zu einer veränderten personellen Zu-
sammensetzung eines Organs der Studierendenschaft, der Fach-
schaftsräte oder eines in dieser Satzung vorgesehenen stu-
dentischen Gremiums führen. Auf Antrag einer oder eines
Studierenden oder von Amts wegen entscheidet der Ältestenrat
über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen und Maßnahmen der
Organe der Studierendenschaft und ihrer Teilkörperschaften.
Die Anträge sind innerhalb eines Monats zu stellen.
4. Stellt der Ältestenrat die Rechtswidrigkeit einer Wahlhandlung
im Sinne von Abs. 3 Satz 1 fest, erklärt er diese für unwirksam
und setzt für Wahlen durch Organe eine angemessene Frist für
die Neuwahl. Stellt der Ältestenrat die Rechtswidrigkeit eines
Beschlusses fest, so hat er diesen aufzuheben. Den Vollzug von
Beschlüssen kann der Ältestenrat bis zur endgültigen Ent-
scheidung aussetzen.
5. Der Ältestenrat nimmt die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 der Sat-
zung wahr.
Nach einigen Versuchen wurde ich heute vom Studierendenparlament (StuPa) in den Ältestenrat der Studierendenschaft gewählt Mit den zwei anderen auch frisch gewählten Ältestenräten gibt es an der Hochschule Darmstadt nun endlich wieder einen Ältestenra
Tracked: Mar 30, 21:20